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Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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1

Freitag, 11. März 2011, 09:47

Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingereicht am 15. Dezember 2010 - Wolfgang Köppl gegen Freistaat Bayern Az:C-590/10

Zitat




Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWGFührerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat?





Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?

Aktenzeichen C-590/10
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Paule

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GhettoStarlight

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3

Freitag, 11. März 2011, 12:59

grau, ernie und bert wieder mal. wieviele vorlagebeschlüsse zu solchen fragen, die sich dem gesunden menschenverstand einfach nicht stellen denn noch? das kost' doch alles geld!
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)