VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM
BESCHLUSS VG 10 L 265/10
!n dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn xxx,14473 Potsdam,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin. Annegret Schmidt, Fürstenberger Straße 14,15232 Frankfurt (Oder),
gegen
den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam.
Antragsgegner,
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Steiner,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rohn und
die Richterin am Verwaltungsgericht Fischer
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vorn 19. Mai 2010 wird hinsichtlich der Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2,500 € Euro festgesetzt.
Gründe:
Der gemäß § 80 Abs. 5 Säte 1, 2. Altem, der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungs- Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2010 enthaltene Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner am 14. September 2009 in Polen erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist begründet. Es besteht kein überwiegendes Vollziehungsinteresse, da der vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf nach derzeitigem Verfahrensstand mit ganz überwiegende/ Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners beruht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19. Januar 2009 gültigen Fassung. Danach gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u. a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. In einem solchen Fall kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller zwar erfüllt, denn das Amtsgericht Potsdam hat ihm mit seit dem 3. Juni 2008 rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2008 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 12 Monaten verhängt. Die Verurteilung ist auch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht ^ nach §
29 StVG getilgt. Nach Ablauf der Sperrfrist hat der Antragsteller am 14. September 2009 in Slubice (Polen) eine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten.
Dieses Ergebnis verstößt jedoch gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie -, die auf Fahrerlaubnisse anwendbar ist, die seit dem 19. Januar 2009 erteilt worden sind. Infolgedessen hat die nachrangige Regelung in der FeV zurückzutreten.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Eine Ausnahme ist für Fälle der vorliegenden Art nicht zulässig. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person Ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist. Der Begriff des Führerscheinentzugs ist aber einschränkend auszulegen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG -2. Führerscheinrichtlinie - im Fall'„Kapper" (Urteil vom 16. 10. 2003, Az.:
C-476/01,
NJW 2004,1725) entschieden hat, würde es den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine negieren, wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zeitlich unbegrenzt zu verweigern. Ein nach Ablauf einer vorn Strafgericht gesetzten Sperrfrist neu ausgestellter Führerschein muss deshalb als gültig angesehen werden.
Nach Auffassung der Kammer bestehen keine durchgreifenden Gründe, die in der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie wortgleich geregelte Tatbestandsvoraussetzung des Führerscheinentzugs unterschiedlich auszulegen und anzuwenden. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber teilweise vertreten wird, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der 3. Führerscheinrichtlinie sprächen für eine Auslegung, die eine nationale Regelung im Sinne des § 28 FeV ermöglicht (Bay.VGH, Beschluss vom 10. November 2009 -
11 CS 09.2082-, VRS 118. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 20. Januar 2010 -
16 B 814/09-,
VRS 118, 314; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 -
10 S 2391/09-,
DAR 2010, 153), ist dem bereits überzeugend entgegengetreten worden (OVG Rheintand-Pfalz, Beschluss vom 17, , Februar 2010 -
10 B 11351/09-, DAR 2010, 406; OVG des Saarlandes, Beschluss * vom 16. Juni 2010 -
1 B 204/10,
1 D 232/10-; Hess.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -
2 B 2138/09-, jeweils zitiert nach Juris). Auch nach Ansicht der Kammer vermag es die Auslegung einer Tatbestandsvoraussetzung (Führerscheinentzug) nicht zu beeinflussen, wenn der Normgeber die Rechtsfolge verändert, indem eine Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung umgewandelt wird. Ebenso wenig aussagekräftig ist der generelle Zweck des Artikels 11 Abs. 4 der Richtlinie, den so genannten Führerscheintourismus einzudämmen, denn es bleibt offen, wie
weitgehend und mit welchen Mitteln dieser Zweck erreicht werden soll. Da der Europäische Gerichtshof es als Negierung des Anerkennungsgrundsatzes angesehen hat, wenn ein Fahrerlaubnisentzug zeitlich unbegrenzt eine Neuerteilung in einem anderen Mitgliedstaat verhindert, die auch im entziehenden Mitgliedstaat gültig ist, erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass mit der 3. Führerscheinrichtlinie eben diese Negierung des Anerkennungsgrundsatzes eingetreten sein soll. Eine zeitliche Begrenzung des Führerscheinentzugs ist auch nicht etwa durch § 28 Abs. 4 0. 3 FeV gewährleistet, denn für Strafurteile existiert keine absolute Tilgungsfrist, so dass durch weitere einzutragende Straftaten eine fortlaufende Tilgungshemmung eintreten kann.
Es verbleibt somit auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie bei der auch vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme zur Bekämpfung des Führerscheintourismus (EuGH, Urt. v. 16. August 2008, verbundene Rechtssachen
C-329/06 und
C-343/06-Wiedemann und Funk; femer
C-334/06 bis
C-336/06-Zerche, Schubert und Seuke; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 -
3 C 15/09-,
NJW 2010, 1828). Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat es nur ablehnen, die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn anhand des ausgestellten ausländischen Führerscheins oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstel-lungsmitgliedstaat hatte und wenn dem Inhaber zuvor im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Im vorliegenden Fall ergeben sich solche eindeutigen Tatsachen weder aus dem polnischen Führerschein des Antragstellers noch aus sonstigen Auskünften aus Polen.
Hinsichtlich der kraft Gesetzes (vgl. §
39 VwVG Bbg) sofort vollziehbaren Zwangs-geldandrohung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach §
80 Abs. 5 S. 1,1. Alt. VwGO anzuordnen, denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i. S. des Rechtsgedankens des §
80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es fehlt bereits an dem nach §
15 VwVG Bbg erforderlichen Grundverwaltungsakt, der eine erzwingbare Handlung regelt. Der Bescheid des Antragsgegners kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit hinreichender Bestimmtheit in dem Sinne verstanden werden, dass er das Gebot regelt, den Führerschein abzugeben. Im Entscheidungstenor des Bescheides findet sich eine solche Regelung nicht Soweit in der Begründung des Bescheides auf Seite 3 zu Nr. 3 festgestellt wird, der Führerschein sei binnen 5 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung vorzulegen, ist schon dem Wortlaut nach unklar, ob der Bescheid eine solche Pflicht nur wiedergibt oder selbstständig regeln will. Im Übrigen korrespondiert die Begründung mit dem Entscheidungstenor zu 3, also mit der Zwangsgeldandrohung, was ebenfalls Zweifel an einem über diese Androhung hinausgehenden Regelungswillen weckt
Die Kostenentscheidung folgt aus §
164 Abs. 1 VwGO. die Wertfestsetzung aus den §§
52 Abs. 1,
53 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt den der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) und bewertet Streitigkeiten um Fahrerlaubnisse der Klasse B mit dem Auffangstreitwert des §
52 Abs. 2 GKG (Nr. 46.3 des Katalogs). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert halbiert worden (Nr. 1.5*des Katalogs).
Rechtsmitte l b e l e h r u n g :
Gegen die Entscheidung über den Antrag steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter
www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenberg-straße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter
www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in §
67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlicher! Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehörter.
Gegen die Streitwertfestsetzunq ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam in der genannten Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
Steiner
Dr. Rohn
Fischer
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (18. September 2010, 19:23)