Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Dieser Beitrag wurde bereits 34 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (1. September 2010, 21:55)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts.
Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist.
Die Rechtslage in Deutschland:
In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen bestehen für die in § 80 II VwGO bezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung). Die in § 80 II VwGO bezeichneten Verwaltungsakte betreffen (1.) die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, (2.) unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, (3.) andere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle und (4.) Fälle, in denen die sofortige Vollziehung mit dem Verwaltungsakt (oder der Entscheidung über einen Widerspruch) besonders angeordnet wird. Entsprechend hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.
In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 III VwGO angeordnet, so steht dem Betroffenen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung; auch hier ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
Die aufschiebende Wirkung ist nicht mit dem Suspensiveffekt zu verwechseln. So kann z.B. (je nach Rechtsgebiet) eine Beschwerde dazu führen, dass die Entscheidung nicht wirksam wird (Suspensiveffekt), gleichwohl kann sofortige Vollstreckbarkeit (und damit keine aufschiebende Wirkung) gegeben sein.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (27. Januar 2010, 02:07)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Quelle
Zitat
Sofortige Vollziehung
Sofortige Vollziehung bezeichnet die Vollziehung (Vollstreckung oder sonstige Umsetzung) eines Verwaltungsakts mit belastendem, feststellendem oder rechtsgestaltendem Inhalt vor dessen Unanfechtbarkeit (sog. Bestandskraft).
Die sofortige Vollziehung darf keinesfalls mit dem Sofortvollzug gleichgesetzt werden. Zum Sofortvollzug vergleiche § 55 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
Grundsätzlich darf ein Verwaltungsakt mit einem solchen Inhalt nur dann vollzogen werden, wenn er unanfechtbar ist. Anfechtbar ist ein Verwaltungsakt, so lange er mit Widerspruch und – nach Zurückweisung des Widerspruchs – durch Anfechtungsklage (vgl. §§ 69, 70, 74 VwGO) angegriffen werden kann. Bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ist der betroffene Bürger im Regelfall vor einer Vollziehung des Verwaltungsakts durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) geschützt.
Gleiches gilt für begünstigende Verwaltungsakte, die einen Dritten belasten (Verwaltungsakte mit Doppelwirkung), z. B. eine Baugenehmigung, die von gesetzlich geregelten Mindestabständen zum Nachbargrundstück befreit. Wird von dem Dritten (im Beispielsfall dem Nachbarn) gegen den begünstigenden Verwaltungsakt (die Baugenehmigung) Widerspruch eingelegt und ggf. im Anschluss daran Anfechtungsklage erhoben, darf von dem Verwaltungsakt (der Baugenehmigung) einstweilen kein Gebrauch gemacht werden.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist von dem Bundesgesetzgeber in folgenden Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) generell beseitigt worden, um im öffentlichen Interesse eine umgehende Durchsetzung zu gewährleisten:
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Erschließungsbeitrag, auch bei kommunalen Steuern)
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch Verkehrszeichen)
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen
bei Maßnahmen zur Vollstreckung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden (z. B. Festsetzung eines Zwangsgeldes), wenn durch den Landesgesetzgeber vorgesehen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die den Behörden durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumte Befugnis, bei öffentlichen Interesse (z. B. Passanten werden durch einen morschen Baum, der umzustürzen droht, gefährdet) oder im überwiegenden Interesse einer Privatperson (z. B. Mitbewerber um einen Dienstposten, Begünstigter eines den Widerspruchsführer bzw. Kläger belastenden Verwaltungsakts) die sofortige Vollziehung anzuordnen. Diese Anordnung kann auch noch im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde erfolgen. Die sofortige Vollziehung bedarf in diesem Fall einer besonderen Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO). In dieser ist die besondere Dringlichkeit, d. h. das Bedürfnis, den Verwaltungsakt schon vor Unanfechtbarkeit vollziehen zu müssen, darzulegen.
Ist der Verwaltungsakt kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung sofort vollziehbar, können die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die Widerspruchsbehörde die Vollziehung aussetzen (§ 80 Absatz 4 VwGO).
Der belastete Bürger kann auch bei dem Gericht, das über die Anfechtungsklage zu entscheiden hat oder zu entscheiden hätte (Gericht der Hauptsache) um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsuchen. Bei vielen größeren Verfahren (z. B. Planfeststellungsverfahren) verlagert sich damit der Rechtsstreit immer mehr in den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, da die bis Ausgang des Verfahrens in der sofortigen Vollziehung geschaffenen Tatsachen diesen Ausgang beeinflussen oder für die Betroffenen oft irrelevant machen.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (27. Januar 2010, 02:13)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Artikel 8 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.
4. Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es ausserdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen
Zitat
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung 1). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
Zitat
Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen.
Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihnausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden
Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt;
dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist.
Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.
Zitat
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2010, 07:12)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO
Geht es nicht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.
Positiv ausgedrückt ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, wenn in der Hauptsache
eine Verpflichtungsklage,
eine Leistungsklage (einschließlich der vorbeugenden Unterlassungsklage) oder
eine vorbeugende Feststellungsklage
zu erheben ist oder wenn das Hauptsacheverfahren
ein abstraktes Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 6 VwGO) oder
ein Kommunalverfassungsstreit
ist.
Zitat
Zu beachten ist, dass grundsätzlich nur derjenige ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Behörde gerichteten Anordnungsantrag hat,
- der zuvor sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist bzw.
- dem nicht seitens der Behörde zugesagt worden ist, dass diese sich einstweilen bis zur abschließenden Klärung im gewünschten Sinne verhalten wird.
Eine vorherige Klageerhebung setzt das Verfahren nach § 123 VwGO nicht voraus - bei einem Versagungsbescheid ist auch keine vorhergehende Einlegung eines Widerspruchs notwendig -, da es gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Verfahren darstellt. Auf Grund der Voraussetzung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis bestehen muss, (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) kann allerdings Bedingung sein, dass die Einlegung eines Widerspruchs noch möglich ist, der zugrundeliegende Versagungsbescheid also nicht bestandskräftig geworden ist, denn eine Anordnung nach § 123 VwGO kann nicht im Widerspruch zu materiellem Recht ergehen.
Zitat
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
Der Anordnungsanspruch erfordert allgemein die Sicherung eines eigenen Rechts des Antragstellers.
Der Antragsteller kann allgemein einen Anordnungsgrund geltend machen, wenn eine Gefahr vorliegt, durch die die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
I.d.R. nimmt das Gericht eine umfassende rechtliche Prüfung vor. Ist aber für eine vertiefende Behandlung von Rechtsfragen wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, kann das Gericht auch auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung treffen (vgl. BVerfG 25.07.1996 - 1 BvR 640/96). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen, sofern die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht unstreitig oder bereits geklärt sind, glaubhaft gemacht werden. Als mögliches, aber nicht einziges Mittel für die Glaubhaftmachung kommt die Eidesstattliche Versicherung (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) in Betracht.
Inhalt der Entscheidung des Gerichts
Das Gerichts ist bei der Entscheidung darüber, welche notwendigen Anordnungen zu treffen sind, grundsätzlich gehalten, die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegzunehmen, es ist gemäß des Zwecks eines einstweiligen Rechtsschutzes vielmehr bestrebt, die Lage bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheprozess für beide Parteien offen zu halten. Allerdings kann die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme gebieten und zwar dann, wenn dem Antragsteller bei Verweigerung der begehrten Leistung unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. VGH Mannheim, DÖV 1976, 678; BVerwGE 63, 318).

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (19. März 2010, 22:34)
Hits heute: 2 726 | Hits gestern: 2 811 | Hits Tagesrekord: 6 858 | Hits gesamt: 1 234 020 | Hits pro Tag: 1 683,83
Klicks heute: 5 311 | Klicks gestern: 5 502 | Klicks Tagesrekord: 11 114 | Klicks gesamt: 3 422 398 | Klicks pro Tag: 4 669,88
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 732,87
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH