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Maverickssss

Fortgeschrittener

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1

Samstag, 28. Februar 2009, 15:52

Zweifel am Wohnsitz reichen nicht für Aberkennung

Zweifel am Wohnsitz reichen nicht für Aberkennung eines EU-Führerscheins
Freitag, 05. Dezember 2008 um 09:05

Eine Behörde darf einen EU-Führerschein, der nach Ablauf der inländischen Sperrfrist im Ausland erworbenen wurde, nur dann aberkennen, wenn sie „unbestreitbare Informationen“ darüber hat, dass es sich um Führerscheintourismus handelt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Az.: 7 K 1448/08).

Das VG Gelsenkirchen hatte sich in diesem Zusammenhang vor allem mit der Frage zu beschäftigen, was eine „unbestreitbare Information“ darstellt, nach der ein Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzprinzip feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde hatte den Kläger zur Vorlage einer MPU verpflichtet. Er war nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,88 Promille verurteilt worden, wobei ihm der Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Nachdem die ebenfalls verhängte Sperrfrist abgelaufen war, war dem damaligen Studenten eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien erteilt worden, in der ein tschechischer Wohnort eingetragen war. Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland hatte er diesen Führerschein vorgelegt. Weil er die daraufhin angeordnete MPU nicht vorgelegt hatte, untersagte ihm die Straßenverkehrsbehörde, von der tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Unter Bezugnahme auf die EU-Rechtsprechung klagte der Student gegen diese Aberkennungsverfügung. Die Behörde war der Ansicht, mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien habe er die gemeinschaftsrechtlich garantierte Freizügigkeit missbraucht. Weil der Betroffene tatsächlich gar nicht seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegt habe, habe er die tschechische Fahrerlaubnis im Zuge eines sogenannten Führerschein-Tourismus erworben. Die Behörde verwies zum Beleg dieser Behauptung auf ein ihr vorliegendes Schreiben einer der tschechischen Ausstellungsbehörde übergeordneten Behörde aus welchem hervor ging, dass sich bei der Überprüfung hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten, weil eine vorgelegte Studienbescheinigung nicht als Nachweis dafür dienen könne, dass die Anwesenheit in der Tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehen Zeitraum von sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestand. Auch fehlte eine entsprechende Personenkennziffer.

Die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter sahen in dieser Stellungnahme der tschechischen Behörde jedoch keine „unbestreitbare Information“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Die Behörde habe nur vorsichtige Zweifel und keine abschließende Bewertung der Ordnungemäßheit der Fahrerlaubnisentziehung an den Betroffenen enthalten. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Deutschland war die Straßenverkehrsbehörde daher nicht berechtigt. Sie muss diese Verfügung gegenüber dem Betroffenen wieder aufheben.

Die EU-Mitgliedstaaten sind demnach also grundsätzlich zur gegenseitigen Anerkennung eines auf ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheins verpflichtet. Die Gültigkeit eines von einem ausländischen EU-Staat ausgestellte Führerschein ist von Deutschland auf seinem Hoheitsgebiet daher ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen, sofern der Führerschein außerhalb einer für den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilt wurde und sofern der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates hatte. Dies ist zugleich auch der Eckpfeiler der bisherigen EuGH Rechtsprechung.

Dieses Urteil zeigt, dass die deutsche Führerscheinbehörde dem Betroffenen nicht einfach den rechtsmissbräuchlichen Erwerb eines EU-Führerscheins unterstellen darf. Sie muss die von der EuGH-Rechtsprechung postulierten „unbestreitbaren Informationen“ darlegen, wonach der „Führerscheintourismus“ feststehe. Häufig werden die deutschen Behörden bei den zuständigen Behörden des EU-Ausstellungsstaates im Wege der Amtshilfe um eine Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen, also insbesondere der Erfüllung des Wohnsitzkriteriums nachsuchen. Gerade die osteuropäischen Staaten werden jedoch in der Praxis nur selten diese Ermittlungen durchführen. In bis Ende 2008 über 3000 beanstandeten Fällen wurde von der Tschechischen Republik noch keine Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zurückgenommen.

DIese Rechtsprechung ist allerdings nur ein Hoffnungschimmer für alle Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis. Denn mit der Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) in nationales deutsches Recht zum 19.01.2009 dürfen dann zumindest alle später ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse aberkannt werden.

emile

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2

Samstag, 28. Februar 2009, 17:13

Hier das Original mit Volltext.

annizierhut

Schüler

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3

Samstag, 28. Februar 2009, 17:46

Was heißt hier "Hoffnungsschimmer"? Wenn das Ausstellungsdatum vor 19.1.09 liegt und der WS OK ist, gilt der FS. Wenn später, wird man sehen, wenn der Eugh. gesprochen hat, bzw. erstmal angerufen sein wird.

Joschi

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4

Samstag, 28. Februar 2009, 19:01

Und genau aus diesem Grund, was wird mal sein, werd ich in den nächsten Tagen wenn ich mal Zeit habe bei meiner FEB antanzen und Rotzfrech ne umschreibung beantragen.
Schreibe euch dann eh wie es mir da ergangen ist
:soist:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Paule

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5

Samstag, 28. Februar 2009, 22:44

Würde ich lieber lassen.
Ein User hat hier nähere Information vom RA. Giese, vielleicht zitiert er den entscheiden Teil hier mal.
Ich würde Dato zu keiner Umschreibung eines rili konformen FS raten, nach den Schilderungen. (Mitwirkungspflicht)
Kenne im Moment aktuelle Fälle wo es massiv Probleme gibt und sogar NU angedroht sowie mit Scheinwohnsitz argumentiert wird. (OVG Münster)

:wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. März 2009, 12:22)


stuber

Fortgeschrittener

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6

Samstag, 28. Februar 2009, 23:44

Wäre gut hier mal näheres zu lesen. Möchte jedenfalls auch mal umschreiben. Bin halt hier in BW da muss man schon gut vorbereitet sein. Wäre echt toll hier mehr zu erfahren.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

charly

Moderator

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7

Sonntag, 1. März 2009, 00:20

Ich rate auch jedem solange die alten Geschichten noch nicht getilgt sind von einer Umschreibung ab.

Sicher ist sicher.

Steht nichts mehr im VZR, dann kann die FEB auch nichts mehr verwerten. Das ist der springende Punkt.

LG
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Pioneer

unregistriert

8

Sonntag, 1. März 2009, 06:13

Sehe ich nicht so, bin gerade bei der Umschreibung und das scheint problemlos zu laufen, wieso wohl auch nicht. :greubel:
BL ist Niedersachsen.

Nicht jeder will alles aussitzen und viele haben dafür auch keine Zeit, das FS-Problem ist im normalen Alltag nicht vorrangig, man hat ihn einfach oder ist beruflich tot, mit nur vereinzelten Ausnahmen.

Letztlich verbirgt sich hinter der Angst, einen EU-FS umschreiben zu lassen doch nur die Befürchtung, über einen zweitklassigen FS zu verfügen und das ist einfach nicht so und wird in D auch noch gelernt. :jojoj:

Im Normalfall ist eine Umschreibung auch nicht erforderlich, zumindest nicht aus einer ebenfalls zeitlich unbeschänkten FE, ein D-EU-FS ist schließlich keine Besonderheit, sondern nur eine FS-Version von vielen. :wink:
Persönlich verfolge ich mit der Umschreibung auch ein ganz anderes Ziel, um in diesem Zusammenhang mal eine rechtliche Situation zu testen, sonst würde ich meinen PL-FS behalten und im Ergebnis wird es danach wohl auch wieder eine polnische FS-Version werden, da ich keinen besonderen Wert auf einen D-FS lege.
Das ist mir hier bei dem Thema mit zuviel Zirkus verbunden, aber es ist schon interessant, mal etwas eine FEB zu nerven. :lol:

Paule

Menschlich

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9

Sonntag, 1. März 2009, 12:19

Wäre gut hier mal näheres zu lesen. Möchte jedenfalls auch mal umschreiben. Bin halt hier in BW da muss man schon gut vorbereitet sein. Wäre echt toll hier mehr zu erfahren.


:kuck:

Zitat

Da Sie einen Sie begünstigenden Verwaltungsakt (Umschreibung) beantragt haben, gehen Ihre Mitwirkungspflichten weiter als wenn die Behörde von sich aus mit der Prüfung einer Nutzungsuntersagung begonnen hätte. Dass Sie im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts nur wahre Behauptungen aufstellen dürften, ist klar. Nach entsprechendem Hinweis der Behörde, dass aus einer Nichtmitwirkung negative Schlüsse zu Ihren Lasten gezogen werden, der hier erfolgt ist, darf die Behörde trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes auch irgendwann mit weiteren eigenen Ermittlungen aufhören.

Trotz dieser allgemeinen Grundsätze bin ich der Auffassung, dass die Behörde aus ihr vorliegenden inländischen Erkenntnissen (durchgängige deutsche Meldeanschrift) trotz mangelnder Mitwirkung des Betroffenen noch nicht den Schluss auf einen offenkundigen Scheinwohnsitz ziehen darf. Ich teile allerdings die Auffassung des OVG Münster, dass ein "Geständnis" des Betroffenen, bei seinem ausländischen Wohnsitz habe es sich um einen Scheinwohnsitz gehandelt bzw. er habe gar keinen richtigen Wohnsitz im Ausland gehabt, um einen Tatbestand handelt, der den beiden vom EuGH genannten Tatbeständen (deutscher Wohnsitzeintrag im FS, unbestreitbare aus dem Ausstellerland stammende Tatsachen) gleichgestellt werden muss, wobei bloßes Schweigen für mich noch kein Geständnis ist.

Aber das wird das OVG Münster offensichtlich anders sehen. Dennoch geht das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde m. M. nach zu weit: Zunächst ergibt sich ja aus ihrer Meldung in Deutschland - wie die Behörde eingangs auch richtig feststellt - lediglich der Verdacht eines Scheinwohnsitzes. Verdacht ist aber noch keine Offenkundigkeit. Folgen kann ich der Behörde auch noch, dass sie nunmehr an Ihre eventuelle Mitwirkungspflicht denkt und Sie um diese bittet. Ich würde allerdings nicht so weit gehen, dass weiteres Schweigen dazu führt, dass dann bereits die Offenkundigkeit eines Scheinwohnsitzes angenommen werden darf. Allerdings befürchte ich, dass das OVG Münster durchaus so weit gehen würde. Denn im Beschluss vom 05.02.2009 - - führt das Gericht aus:

"Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Er hat, obwohl er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert worden war und auch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 auf einen solchen Verstoß abstellte, erstmals mit der Beschwerdebegründung zu seinem Aufenthalt in Q1. Stellung genommen. Er hat unter Vorlage einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltskarte ausgeführt, er halte sich „übers Jahr längerfristig in Q1. auf." Angesichts der aus seiner Sicht eindeutigen europarechtlichen Rechtsprechung sei „im Hinblick auf den Zweitwohnsitz des Antragstellers" nicht früher vorgetragen worden.

Die Vorlage einer p. Arbeits- und Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in Q1. nachzuweisen, weil ein derartiger Aufenthaltstitel lediglich das Recht zum Aufenthalt begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 - 16 B 1619/08 -.

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zugestanden, dass ein den Anforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügender p. Wohnsitz nie bestanden hat. Ein Zweitwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie ihn der Antragsteller in Q1. besessen haben will, ist nicht ausreichend, um dort eine Fahrerlaubnis erwerben zu können."


Das bedeutet, dass das Gericht selbst im Fall der Mitwirkung dann vom Geständnis eines Scheinwohnsitzes ausgeht, wenn nach den Angaben des Betroffenen der ausländische Wohnsitz nur ein Zweitwohnsitz war. In Ihrem Fall hätten sie also ihren deutschen Hauptwohnsitz mindestens in einen Nebenwohnsitz umwandeln müssen, wenn Ihr tschechischer Wohnsitz als Hauptwohnsitz angesehen werden sollte. Denn in führerscheinrechtlicher Hinsicht ist ja in der Tat richtig, dass man keine zwei Wohnsitze haben darf, bzw. ein Führerschein nur dort rechtmäßig erteilt werden darf, wo der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat. Insofern ist natürlich das in Deutschland Gemeldet-Bleiben in der Form des Hauptwohnsitzes auch eine Art "Geständnis". Das meint das Gericht ja auch damit, dass es verschiedentlich von den sich aus den Meldeunterlagen ergebenden eigenen Äußerungen des Betroffenen spricht.


:wink:

stuber

Fortgeschrittener

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10

Sonntag, 1. März 2009, 15:41

Ok ich hab verstanden. Die drehen den Spies um wenn ich eine Umschreibung möchte und verlangen von mir Beweise. Da lass ich den Behörden doch lieber den Vortritt und hoffe darauf das wir doch nochmal ein positives EUGH Urteil bekommen bzw. das sich die momentane Rechtssprechen (Erteilung gilt als Eignungsnachweis und AWS im Schein gilt auch als Wohnnachweis) unantastbar bleibt. Besten dank Paule für die Info!!!!!
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Joschi

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11

Sonntag, 1. März 2009, 18:52

Ist ja wohl aber doch so das das Urteil vom EuGH immernoch gültig ist und ein Urteil vom VG übergestellt ist. Als Berufskraftfahrer bin ich halt mit einem D schein besser dran. Ersten wenn er verlohren geht kann ich nixtun bis ich nen neuen habe und manche Firmen sind doch durch die tolle berichte verunsichert und trauen sich nicht einen eizustellen der "nur" nen CZ Schein hat. :ka:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

ronne

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12

Montag, 2. März 2009, 14:49

@Joschi ;
als Berufsfahrer wäre ein deutscher FS wohl besser (wohl auch nur dann!)
Sag deinem Arbeitgeber, kein Problem, du seist schon mehrmals kontrolliert worden und hast ihn immer noch -
stimmt doch oder ?:knips:

aber wie oben ersichtlich ist an eine Umschreibung nicht zu denken, bist du erstmal in der Mühle, gibt es wohl kaum ein Zurück.
Sieht so aus, als müsste sich die ganze Sache erst mal stabilisieren. :Klo:


Jedenfalls ist das Urteil "Zweifel am Wohnsitz reichen nicht aus" vielversprechend.
Ich hätte gern mal zwischendurch dazu diese Fragen gestellt:

- Vor dem 19.01.2009, ausländischer WS : nun 100%ig sicher ja oder nein?

- Nach dem 19.01.2009 - gibt es definitiv KEINE Chance einen Schein zu machen, auch wenn der WS für die entsprechende Zeit (mit Abmeldung in D) komplett ins Ausland verlegt wird ?


dank
gruss, ronne

Pioneer

unregistriert

13

Montag, 2. März 2009, 16:19

Die vor dem 19.1.09 ausgestellten FS halte ich für relativ sicher.
Eine 100% ige Sicherheit wird es nicht geben, zumindest, wenn sich der Erwerber falsch verhält, d.h. unglückliche Angaben zu den Umständen des Erwerbs macht, wie sich zur Zeit auch gerade aus der Rechtsprechung des OVG Münster ergibt. Selbst ein bereits umgeschriebener D-FS kann unter bestimmten Voraussetzungen noch angreifbar sein.
Das sind aber sicher Ausnahmen, sowohl beim Erwerber wie auch bei dem erkennenden Gericht. Mit diesen Ansichten steht das OVG Münster bisher im Gegensatz zu allen anderen, mir bekannten Urteilen, auch recht einsam da.

Ab dem 19.1.09 ist ein FS-Erwerb im EU-Ausland immer noch möglich, wie die derzeitige Praxis auch zeigt, nur gibt es nach der geänderten FEV derzeit keine Möglichkeit, wenn in D ein Entzug, Verzicht o.ä. vorgelegen hat, in der Form eine in D gültige FE zu erwerben. Hierzu mal die wesentlichen Teile des § 28, FEV

Zitat

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




(1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (2. März 2009, 16:24)


EU Fan

Schüler

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Beruf: Kaufmann

Führerschein aus: CZ mit CZ-WS seit 2004

14

Dienstag, 3. März 2009, 09:31

@ Pioneer

Ich schließe mich deiner Ausführung an...das ist die aktuelle Lage .

@ Rest

Ich bin der Meinung, dass für alle FS, welche ab dem 19.01.09 erteilt werden die gesamte Rechtssprechung davon abhängt, wenn es zu ersten Urteilen gekommen ist, welche dann dem EUGH vorgelegt werden. Da wird aber sicherlich noch mindestens ein Jahr ins Land gehen.

Allen anderen, welche jetzt einen CZ oder PL EU FS beantragen, kann man eigentlich nur den Rat geben alles ganz genau auszuloten wie. z.B. komplette Abmeldung aus DE, Jobsuche im Ausland, nachweislich studieren im Ausland und einen wirklich wasserdichten WS, welcher auch einer Prüfung durch das Ausstellende Land standhalten sollte. Mann sollte immer die willkürliche Auslegungsart :sf122: der zuständigen FEB als wichtigen Faktor einkalkulieren.

Gruß EU FAN :CZ Fan: