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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. März 2009, 12:22)
Pioneer
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Wäre gut hier mal näheres zu lesen. Möchte jedenfalls auch mal umschreiben. Bin halt hier in BW da muss man schon gut vorbereitet sein. Wäre echt toll hier mehr zu erfahren.
Zitat
Da Sie einen Sie begünstigenden Verwaltungsakt (Umschreibung) beantragt haben, gehen Ihre Mitwirkungspflichten weiter als wenn die Behörde von sich aus mit der Prüfung einer Nutzungsuntersagung begonnen hätte. Dass Sie im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts nur wahre Behauptungen aufstellen dürften, ist klar. Nach entsprechendem Hinweis der Behörde, dass aus einer Nichtmitwirkung negative Schlüsse zu Ihren Lasten gezogen werden, der hier erfolgt ist, darf die Behörde trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes auch irgendwann mit weiteren eigenen Ermittlungen aufhören.
Trotz dieser allgemeinen Grundsätze bin ich der Auffassung, dass die Behörde aus ihr vorliegenden inländischen Erkenntnissen (durchgängige deutsche Meldeanschrift) trotz mangelnder Mitwirkung des Betroffenen noch nicht den Schluss auf einen offenkundigen Scheinwohnsitz ziehen darf. Ich teile allerdings die Auffassung des OVG Münster, dass ein "Geständnis" des Betroffenen, bei seinem ausländischen Wohnsitz habe es sich um einen Scheinwohnsitz gehandelt bzw. er habe gar keinen richtigen Wohnsitz im Ausland gehabt, um einen Tatbestand handelt, der den beiden vom EuGH genannten Tatbeständen (deutscher Wohnsitzeintrag im FS, unbestreitbare aus dem Ausstellerland stammende Tatsachen) gleichgestellt werden muss, wobei bloßes Schweigen für mich noch kein Geständnis ist.
Aber das wird das OVG Münster offensichtlich anders sehen. Dennoch geht das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde m. M. nach zu weit: Zunächst ergibt sich ja aus ihrer Meldung in Deutschland - wie die Behörde eingangs auch richtig feststellt - lediglich der Verdacht eines Scheinwohnsitzes. Verdacht ist aber noch keine Offenkundigkeit. Folgen kann ich der Behörde auch noch, dass sie nunmehr an Ihre eventuelle Mitwirkungspflicht denkt und Sie um diese bittet. Ich würde allerdings nicht so weit gehen, dass weiteres Schweigen dazu führt, dass dann bereits die Offenkundigkeit eines Scheinwohnsitzes angenommen werden darf. Allerdings befürchte ich, dass das OVG Münster durchaus so weit gehen würde. Denn im Beschluss vom 05.02.2009 - - führt das Gericht aus:
"Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Er hat, obwohl er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert worden war und auch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 auf einen solchen Verstoß abstellte, erstmals mit der Beschwerdebegründung zu seinem Aufenthalt in Q1. Stellung genommen. Er hat unter Vorlage einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltskarte ausgeführt, er halte sich „übers Jahr längerfristig in Q1. auf." Angesichts der aus seiner Sicht eindeutigen europarechtlichen Rechtsprechung sei „im Hinblick auf den Zweitwohnsitz des Antragstellers" nicht früher vorgetragen worden.
Die Vorlage einer p. Arbeits- und Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in Q1. nachzuweisen, weil ein derartiger Aufenthaltstitel lediglich das Recht zum Aufenthalt begründet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 - 16 B 1619/08 -.
Unabhängig hiervon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zugestanden, dass ein den Anforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügender p. Wohnsitz nie bestanden hat. Ein Zweitwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie ihn der Antragsteller in Q1. besessen haben will, ist nicht ausreichend, um dort eine Fahrerlaubnis erwerben zu können."
Das bedeutet, dass das Gericht selbst im Fall der Mitwirkung dann vom Geständnis eines Scheinwohnsitzes ausgeht, wenn nach den Angaben des Betroffenen der ausländische Wohnsitz nur ein Zweitwohnsitz war. In Ihrem Fall hätten sie also ihren deutschen Hauptwohnsitz mindestens in einen Nebenwohnsitz umwandeln müssen, wenn Ihr tschechischer Wohnsitz als Hauptwohnsitz angesehen werden sollte. Denn in führerscheinrechtlicher Hinsicht ist ja in der Tat richtig, dass man keine zwei Wohnsitze haben darf, bzw. ein Führerschein nur dort rechtmäßig erteilt werden darf, wo der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat. Insofern ist natürlich das in Deutschland Gemeldet-Bleiben in der Form des Hauptwohnsitzes auch eine Art "Geständnis". Das meint das Gericht ja auch damit, dass es verschiedentlich von den sich aus den Meldeunterlagen ergebenden eigenen Äußerungen des Betroffenen spricht.

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Pioneer
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Zitat
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (2. März 2009, 16:24)
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der zuständigen FEB als wichtigen Faktor einkalkulieren.
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