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hessen-frank

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 6. Mai 2007

Beiträge: 397

1

Freitag, 7. November 2008, 21:09

VG Wiesbaden, 7 L 474/08.WI, 06/30/2008, dt. WS

Hallo,

und hier mal eine abenteuerliche Auslegung aus Hessen, VG Wiesbaden, kurz nach dem 26.06.08:

http://web2.justiz.hessen.de/migration/r…125749E00370C49?


Mit die spannendste Stelle:
"Wie oben bereits festgestellt, ist als Wohnort im tschechischen Führerschein A-Stadt/SPOLKOVÁ REPUBLIKA NEMECKO verzeichnet. Unter A ist offensichtlich Ä-Stadt (Rheinland-Pfalz) gemeint, wo der Antragsteller seit 01.06.2005 gemeldet gewesen ist. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, kann es nach der Systematik dieser Richtlinie auch nur einen ordentlichen Wohnsitz geben. Indem der tschechische Führerschein demgegenüber 2 verschiedene Wohnsitze in 2 Mitgliedstatten benennt, wird deutlich, dass die laut der Richtlinie erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben gewesen bzw. seitens des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates nicht positiv festgestellt worden ist."

Dies ist auch mal eine tolle Auslegung. :vogel:

Gruss
Frank

der Sachse

unregistriert

2

Freitag, 7. November 2008, 21:13

Hi Frank, das haben wir schon im Forum, allerdings hatte ich das Urteil da eingestellt wo es hingehört. in die Lachecke
:knips: :wink:

hessen-frank

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 6. Mai 2007

Beiträge: 397

3

Freitag, 7. November 2008, 21:35

Hallo,

sorry, ich hatte nur in den Urteilen nachgeschaut. Aber hast recht, es gehört eigentlich in die Lachecke.

Das Lachen vergeht einem nur, wenn man vielleicht eines Tages selbst vor so einem "qualifizierten"
Gericht steht. :VL2:

Gruss
Frank