Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
VG Karlsruhe Beschluß vom 11.8.2008, 4 K 2084/08
Leitsätze
Die Richtlinie 91/439/EWG verbietet nicht, die vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechien) liegenden alkoholbedingten Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, wenn nicht diese, sondern erst ein Verhalten zu einem Zeitpunkt nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisbehörde zum Einschreiten veranlasste.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
2
Die am 16.10.1948 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2000 - Cs 45 Js 27518/99 - wurde sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 22.08.1999, BAK 1,5 ‰) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 50,-- EUR verurteilt. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und es wurde eine Fahrerlaubnissperre von vier Monaten angeordnet. Auf die Berufung der Antragstellerin hin wurde die Fahrerlaubnisentziehung vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.05.2000 - 11 Ns 8 Cs 45 Js 27518/99 - aufgehoben. Am 16.12.2002 führte die Antragstellerin wiederum unter Alkoholeinfluss ein Kfz (BAK 1,71 ‰), weshalb sie vom Amtsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2003 - 10 Cs 45 Js 44993/02 - zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,-- EUR verurteilt wurde. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen, die gleichzeitig verhängte Fahrerlaubnissperre betrug fünf Monate. Am 11.09.2003 beantragte die Antragstellerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, woraufhin sie vom Landratsamt Karlsruhe zwecks Überprüfung ihrer Kraftfahreignung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wurde. Ein solches legte die Antragstellerin in der Folgezeit nicht vor.
3
Am 18.03.2004 wurde der Antragstellerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C, CE durch die Behörde Magistrat hl.m.Prahy erteilt.
4
Am 26.01.2007 fuhr die Antragstellerin erneut mit einem Kfz unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr (AAK 0,46 mg/l), weshalb die Bußgeldstelle des Landratsamtes Karlsruhe mit seit dem 30.07.2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 16.02.2007 gegen die Antragstellerin eine Geldbuße festsetzte und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängte.
5
Mit Schreiben vom 27.09.2007 forderte das Landratsamt Karlsruhe die Antragstellerin auf, zur Klärung von Zweifeln an ihrer Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 27.11.2007. Nachdem die Antragstellerin dieses Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, entzog ihr das Landratsamt Karlsruhe für den Bereich der Bundesrepublik ihre tschechische Fahrerlaubnis und erkannte ihr das Recht ab, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet.
6
Den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Widerspruch, den diese damit begründete, verwertbar sei nur eine Alkoholfahrt und daher sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.06.2008 zugestellt.
7
Am Montag, dem 21.07.2008, hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt sie auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Begründung Bezug und macht ergänzend geltend, dass sie eine ausreichend lange Wohnsitznahme in Tschechien belegen könne, weshalb sich der Antragsgegner auch nicht auf die jüngste in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des EuGH vom 26.06.2008 berufen könne.
8
Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
9
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2008 wiederherzustellen.
10
Der Antragsgegner beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Er verweist zur Begründung auf die wiederholten Verkehrsteilnahmen der Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand. Die von dieser geltend gemachte ausreichend lange Wohnsitznahme in Tschechien möge zwar für eine grundsätzliche Bewertung der Fahrberechtigung mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet von Bedeutung sein, nicht aber für die Einbeziehung der früheren, d.h. vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangenen Alkoholverstöße im Straßenverkehr. Diese könnten bzw. müssten bei der Entscheidung über Maßnahmen zur Überprüfung der Kraftfahreignung wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr beachtet werden, wenn nach Erteilung einer Fahrerlaubnis durch ein anderes EU-Mitgliedsland in der Bundesrepublik erneut ein diesbezüglicher Verstoß begangen werde.
13
Mit Beschluss vom 11.08.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14
Dem Gericht liegen ein Band Führerscheinakten des Landratsamtes Karlsruhe und ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Beigezogen wurde außerdem die Akte des Klageverfahrens 4 K 2073/08.
II.
15
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin - bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 21.07.2008 gegen die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 24.01.2008 begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Klage der Antragstellerin kommt keine aufschiebende Wirkung zu, nachdem das Landratsamt ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen und ihr das Recht aberkannt hat, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
16
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
17
Zunächst hat das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet, indem es ausgeführt hat, dass es der Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verlange, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, unverzüglich von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, da von ihnen eine erhöhte, den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zumutbare Gefahr ausgehe. Diesem Interesse der Allgemeinheit könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis schon vor dem Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens vollstreckt werde.
18
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern das private Interesse der Antragstellerin, weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu können. Es spricht nämlich alles dafür, dass das Landratsamt zu Recht der Antragstellerin für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ihre tschechische Fahrerlaubnis entzogen und ihr das Recht aberkannt hat, von dieser in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weshalb die Klage erfolglos bleiben wird.
19
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, finden die § 11 - 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
20
Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin erfüllt, denn sie wurde in den Jahren 2000, 2003 und 2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafen bzw. einem Bußgeld verurteilt. All diese Delikte sind sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorgaben verwertbar, so dass von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ausgegangen werden kann.
21
Die Alkoholfahrten sind noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 a, Nr. 3 StVG).
22
Auch die Richtlinie 91/493 (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl L 237, S. 1) steht der Berücksichtigung der drei aktenkundig gewordenen Autofahrten der Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand nicht entgegen. Art. 8 Abs. 2 u. 4 der Richtlinie 91/439 gestattet den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, unter bestimmten Umständen ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 der Richtlinie ergibt, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 - [Halbritter], Slg. 2006, 49, Rn. 38; Beschl. v. 28.09.2006 - C-340/05 - [Kremer], Slg. 2006, 98 Rn. 35 u. Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 u.a. - [Wiedemann u.a.], Rn. 59, 66) jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden. Damit gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Fahrerlaubnisinhabers, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Wohnsitzstaates rechtfertigt.
23
Vorliegend hat das Landratsamt Karlsruhe ein Verhalten der Antragstellerin nach Erteilung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis am 18.03.2004 zum Anlass genommen, nämlich ihr durch Bußgeldbescheid geahndetes Fahren unter Alkoholeinfluss am 26.01.2007, um gegen sie Maßnahmen in Form der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ergreifen. Die Richtlinie 91/439 verbietet dabei nicht, die vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegenden alkoholbedingten Verkehrsverstöße der Antragstellerin zu berücksichtigen, da nicht diese, sondern erst die Alkoholfahrt vom 26.01.2007, also ein Verhalten zu einem Zeitpunkt nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisbehörde zum Einschreiten veranlasste. Auch nach deutschem Recht sind selbstverständlich vor der Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsverstöße verwertbar, wenn erst ihre Wiederholung ein Einschreiten der Führerscheinbehörde erlaubt.
24
Damit ist die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV zu Recht erfolgt. Da die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte das Landratsamt Karlsruhe nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin, die hierauf auch nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV hingewiesen wurde, schließen und ihr nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVG hat bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wie es das Landratsamt in dem angegriffenen Entziehungsbescheid vom 24.01.2008 auch festgestellt hat. Mit der Entziehung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs. 5 S. 2 FeV).
25
Vor diesem Hintergrund ist es auch weder entscheidungserheblich noch hat der Antragsgegner die Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hierauf gestützt, ob die Antragstellerin, wie mit der Antragsbegründung geltend gemacht, eine ausreichend lange Wohnsitznahme in Tschechien belegen kann. In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 u.a. - [Wiedemann u.a.]) hat der EuGH insoweit ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat (= der „Heimatstaat“), in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen kann, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von dem anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Heimatstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Dass der Antragsgegner auch aus dem Grund, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt war, der Antragstellerin ihre tschechische Fahrerlaubnis hätte aberkennen können, erscheint unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH nicht völlig fernliegend. Zwar hat die Antragstellerin eine auf den 05.02.2004 datierende Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergeben soll, dass sie vom 05.02.2004 bis 04.02.2005 und damit während des von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie geforderten Mindestzeitraums von sechs Monaten ihren Wohnsitz in Tschechien hatte. Ungeachtet der Tatsache, das es äußerst fragwürdig erscheint, dass unter dem 05.02.2004 ein bis 04.02.2005 dauernder Aufenthalt bescheinigt wird, hat die Antragstellerin auch trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer Frist von zwei Wochen weder eine Übersetzung dieser in tschechischer Sprache verfassten Bescheinigung vorgelegt noch Auskunft über ihre Aufenthaltszeiten in Tschechien vor Ausstellung des Führerscheins erteilt, insbesondere nicht mitgeteilt, wo sie in dieser Zeit gemeldet war und gewohnt hatte, welcher Beschäftigung sie dort nachgegangen ist bzw. womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Sie hat ebenfalls nicht mitgeteilt, bei welchem Arbeitgeber sie beschäftigt war, bevor sie nach Tschechien gegangen bzw. nachdem sie aus Tschechien zurückgekehrt ist. Es besteht derzeit also durchaus die Möglichkeit, dass anhand von vom Ausstellermitgliedstaat Tschechien herrührenden unbestreitbaren Informationen festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin gerade nicht das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439 erfüllte, als ihr am 18.03.2004 durch die Behörde Magistrat hl.m.Prahy eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C, CE erteilt wurde. Dies kann sich schließlich auch auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst ergeben, den die Antragstellerin jedoch nach eigener Darstellung und am 16.01.2008 eidesstattlich versichert Anfang Dezember 2007 verloren hat.
26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (VBlBW 2004, 467 = DVBl. 2004, 1525). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog hier zugrundezulegen ist, 5.000,-- EUR. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
Urquell
unregistriert
3
Am 18.03.2004 wurde der Antragstellerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C, CE durch die Behörde Magistrat hl.m.Prahy erteilt.
Registrierungsdatum: 15. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: [VERBORGEN]
Führerschein aus: CZ mit CZ-Wohnsitz
3
Am 18.03.2004 wurde der Antragstellerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C, CE durch die Behörde Magistrat hl.m.Prahy erteilt.
4
Am 26.01.2007 fuhr die Antragstellerin erneut mit einem Kfz unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr (AAK 0,46 mg/l), weshalb die Bußgeldstelle des Landratsamtes Karlsruhe mit seit dem 30.07.2007 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 16.02.2007 gegen die Antragstellerin eine Geldbuße festsetzte und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängte.
Registrierungsdatum: 27. Juni 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: EUROPA
Führerschein aus: EUROPA
(B. Brecht) Registrierungsdatum: 27. Juni 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: EUROPA
Führerschein aus: EUROPA
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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