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Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
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Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Donnerstag 26/04/2012
09:30
Im: Neuer Großer Saal
Wegen: Hofmann
Gerichtshof - Zweite Kammer
Vorabentscheidungsersuchen – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, der der Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen worden ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde
Generalanwalt: Bot

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Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...
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Führerschein aus: D
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Das Wort Stein ist schon mal RICHTIG, nur der hängt dann an einer Schnur um meinen Hals und bewegt sich mit rasanter Geschwindigkeit nach unten...
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Entweder mit oder ohne Stolpersteine auf dem Weg.
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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
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Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (26. April 2012, 10:41)
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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis – insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis – von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht (vgl. Urteil Wiedemann und Funk, Randnr. 54). Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126, die wie die Richtlinie 91/439 eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 53) und für die, wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den

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