Was dann heissen soll???
Soll heissen, wenn eine Behörde mir die Nutzen des Scheines in D untersagt und nur erst wieder erlaubt wenn ich eine MPU mache,
das ich dagegen nicht vorgehen kann oder was?
LG
Anhang:
Brandaktuell April - Juni 2009
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Neuigkeiten bezüglich des ausländischen Führerscheines
Es wird zunächst auf Artikel 13 ( 1 und 2 ) der 3. EU Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 hingewiesen:
1. "... Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommissiondie Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt derUmsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen undden Klassen im Sinne des Artikels 4 fest ...“
2. "... Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommissiondie für die Anwendung von Artikel 11 Abs. 4,5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen ...“
3. "... Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darfaufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogennoch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden... „
Dem
stehen Auffassungen deutscher Behörden entgegen, wonach die Regelung
über den Bestandsschutz von vor dem 19.01.2013 ausgestellten
Führerscheinen nur gelten soll, soweit nicht eine spezielle Regelung,
wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der3. EU-Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich
Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer
EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines
uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der
Richtlinie geregelt ist.
Diese besondere Regelungin Art. 11 Abs. 4. der 3. EU-Führerscheinrichtlinie würde der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz aus Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vorgehen.
Soweit die Konsultation der Kommission und Zustimmung nach Artikel 13 (1) der EU-Richtlinie nicht vorliegt, ist
ausgesprochen fraglich, ob eine nachträgliche europarechtliche
Legitimation der deutschen Führerscheinrichtlinie vom 19.01.2009 durch die zuständigen Organe der Europäischen Union erfolgt.Jedoch ist damit zu rechnen, dass sich
der EuGH in nächster Zeit ein weiteres Mal mit der Problematik der
Anerkennung von vor dem 19.01.2009 ausgestellten ausländischen EU
Führerscheinen befassen wird, nachdem sich deutsche Behörden einer
fragwürdigen Argumentation zu bedienen versuchen und damit
Gemeinschaftsrecht unterlaufen.
Geändert wurde§ 28 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:
Mit der zum 19.01.2009 neu gefasstenFahrerlaubnisverordnung
soll § 28 Abs. 4 den deutschen Behörden die
Anerkennungsversagungskompetenz von Führerscheinen, die im EU Ausland
an Personen, denen in Deutschland der Führerschein entzogen oder
bestandskräftig versagt wurde, einräumen. Diese Regelung ist
umstritten, da sie formal und materiell rechtlich gegen geltende
Regelungen des Gemeinschaftsrechts verstößt.
Unter Hinweisauf die neu gefasste Fahrerlaubnisverordnung wird, gestützt auf
§
11 (4) der 3. EU Führerscheinrichtlinie, von einzelnen Behörden sogar
versucht, den Bestandsschutz der unter Einhaltung der
Mindestanforderungen des EU Gemeinschaftsrechtsvor dem 19.1.2009 an den genannten Personenkreis ausgestellte Führerscheine anzugreifen.
Das zentrale Problem des Streits mit den deutschen Behörden stellt weiterhin die Wohnsitzregelungim
Ausstellerland des Führerscheines dar. Besonderes Augenmerk wird für
den Erwerb eines ausländischen EU Führerscheines deshalb auch künftig
auf den ordentlichen Wohnsitz und den Nachweis des vorhandenen
Lebensmittelpunktes des Führerscheininhaber im Ausstellerland zu legen
sein.
Es ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig,wenn
deutsche Behörden nach dem 19.01.2009 sich das Recht herausnehmen,
einer vor dem 19.01.2013 im EU Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis
durch ihre einseitigen Regelungen in der neu gefassten
Fahrerlaubnisverordnung die Anerkennung zu verweigern.
Selbst wenn in der Praxis nicht auszuschließen ist, dass Inhabern einer nach dem 19.01.2009 unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnis
Ermittlungsverfahren auf Grund der Unsicherheiten zur Anwendung des
Gemeinschaftsrechts wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland
drohen, dürfte der Ausgang nicht so klar sein, wie er von deutschen
Behörden dargestellt wird.
Betroffene sollten sich gegen Maßnahmen, insbesondere wenn Ermittlungsverfahren nach polizeilichen Kontrollen eingeleitet werden, unverzüglich zur Wehr setzen.
Wir
ein Führerscheininhaber durch die Polizei im Rahmen einer Kontrolle der
Fahrzeugpapiere angehalten und wird die Benutzung seines ausländischen
Führerscheines beanstandet, sollte unmittelbar danach qualifizierten
Rechtsrat einholen. In der Regel leitet die Polizei von sich aus
Maßnahmen gegen den Führerscheininhaber ein. So könnte ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis drohen. Es ist allerdings auch
denkbar, dass lediglich eine Überprüfung bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde veranlasst wird. Ob sich eine Sache dann von selbst
erledigt, ist fraglich.
In jedem Fall wird dringend empfohlen, Rechtsrat unter Benennung der Vorgangsnummer der Polizei einzuholen.
Meine Kanzlei befasst sich überregional mit der Problematik ausländischer Führerscheine.
Auszug
RA Nobert Warnack
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stürmer77« (23. Juli 2009, 22:11)