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stürmer77

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1

Donnerstag, 23. Juli 2009, 19:57

Blick nicht durch mehr HELP!(Noch nie D-FS, Eu-FS gültig bei Erteilung nach 19.01.2009?)

Hallo an die gemeinschaft!

Also zu meinen Fall. Ich hab vor in PL meinen EU Fs zu machen. Was hiesse, nach dem 19.01 2009.
Hatte eine Speerfrist die abgelaufen ist Ende 2006. Habe noch nie einen Lappen besessen. Bei ersterteilung auf FS in D
habe ich von der Behörde die Auflage bekommen MPU. Habe meine Ersterteilung auf FS zurück gezogen.

Wie sieht es nun aus? Darf ich mit PL Eu FS in D fahren? Mit eingetragenen PL Wohnsitz????

Oder sollte ich mir einen guten RA besorgen, der mich, wenn ich in einer Polizeikontrolle gerate weiter hilft?
N guten Rechtschutz habe ich ja :-)

Wer weiss da mehr ?

Weil ja in der EuGh Urteilen etc steht, das man das nicht darf, wenn jemand in einen EU Land den FS macht in D den FS nicht umschreibt und die D Behörde eine NU macht mit MPU Vorlage.

Das würde ja heissen D stellt sich über die EuGh Urteile.

Wer weiss da mehr und kann mir weiterhelfen.

Besten Dank in Voraus
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Paule

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2

Donnerstag, 23. Juli 2009, 20:20

Wenn dein VZR sauber ist, sehe ich die wenigsten Probleme. Hast du mal einen Auszug vom KBA schicken lassen?

stürmer77

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3

Donnerstag, 23. Juli 2009, 20:38

Sry was ist KBA ????

Und wie mach ich das, n Auszug vom KBA schicken lassen?

Kann ja nicht sauber sein wenn die Behörde eine MPU verlangt, oder Täusch ich mich da?

greetz
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Paule

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4

Donnerstag, 23. Juli 2009, 20:45

Wie du ein Auszug vom KBA bekommst findest du im Forum der Führerscheinstelle!

Wenn du keinen Entzug, Versagung oder Verzicht "weil sonst Entzug" eingetragen hast, wärst du im Sinne des FeV 28 Abs 4 Nr 3 sauber!
Bestätigt wird das auch noch mal im Satz 2 des FeV28 Abs 4. :knips3:

Aber ich betone hier noch, so sollte es sein! :momo:

stürmer77

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5

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:03

Hast du freundlicherweise evtl einen Link zum Forum der führerscheinstelle.

Versagung? Naja, hatte ebend dieses 1 Jahr "Führerscheinverbot" was wie gesagt längst abgelaufen ist (bin damals mit mehr wie 1,6% mit Fahren ohne FS erwischt worden"

Wenn das ne Versagung ist!?!???
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charly

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6

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:10

Mit über 1,6 5o kannst Du das Projekt EU-FS aus Polen gleich begraben, weil dieser in D nach derzeitiger Gesetzeslage nie Gültigkeit erlangen wird.

Die Sache steht ab Urteil 15 Jahre im VZR, auch wenn Du noch nie einen D-FS hattest und ist somit wird auch 15 Jahre lang von Dir eine MPU gefordert.

DAs VZR (Verkehrszentralregister) ist ein personenbezogenens Register und hierfür ist der FS keine Voraussetzung.

LG
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Seit 21.01.12 wieder weiße Weste im VZR und bei der FEB
Ab Fasnet hoffentlich wieder selbst hintern Steuer!!!!

Paule

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7

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:14

Ja wie ist dann jetzt Charly, ist sein TF mit über 1,6% ohne Führerschein eine bestandskräftige Versagung? Wenn ja, dann definiere mal bitte eine b. Versagung! :wink:

stürmer77

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8

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:21

??? Ja also???


Und wie ist es wenn ich in PL den Lappen mache und bestehe? Und angenommen ich fahre ein Jahr damit rum, ohne Aufzufallen?

Und plötzlich, Kontrolle, Meldung Behörde und Behörde will mir Auflage zur MPU geben sonst Fahrverbot. Ich mein, nicht normal oder?
Weil die Tatsache das ich Rechtens geprüft in Polen einen gültige FS gemacht habe und dann 1 Jahr ohne Aufzufallen, gefahren bin, das würde ja dann was über meine Fahreignung sagen, ergo keine MPU nötig?

Wie seht ihr das?
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Paule

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9

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:23

Nö das spielt keine Rolle, selbst wenn du den Schein 5 Jahre hattest! Wichtig ist nur die Tilgung und das WS-Prinzip in deutscher Sicht!

charly

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10

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:27

Es ist keine Versagung und vergleichbar mit einem Entzug, aber die Tat ist im VZR eingetragen und somit wird bei jeder Antragstellung auf einen FS zuerst der VZR-Auszug und danach das Urteil angefordert

Die Gesetze sehen ab diesem Wert unweigerlich eine MPU vor. Es kann auch sein, daß dadurch die Anlaufhemmung weg fällt. Aber 10 Jahre ist auf jeden Fall eine MPU fällig.

Selbst ein Wechsel der FEB bzw. des Wohnsitzes bringt nicht, weil es im VZR steht.

Schließlich kann sich auch ein Mofa-Fahrer oder Radfahrer Punkte einhandeln. Wohin soll das KBA diese dann schreiben? Auf ein STück Klopapier?

LG
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stürmer77

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11

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:38

Nö das spielt keine Rolle, selbst wenn du den Schein 5 Jahre hattest! Wichtig ist nur die Tilgung und das WS-Prinzip in deutscher Sicht!


Sehe ich eigentlich doch schon als Wichtig an, mit den Hintergrund, das Deutschland sich nich über EU gesetze hinwegsetzen kann.

Ergo mit EU FS fahren in Eu Ländern ohne Einschränkung.

Für mich ist es deswegen wichtig zu wissen, weil, wenn ich a)den schein in PL mache und b) dann mal Kontrolle komme ich c) gegen eine Behörde mit einen RA angehen will.

Und ich denke das ist es doch entscheiden wichtig zu wissen das eine Behörde eine MPU verlangt, sonst nicht fahren in D, obwohl in PL einen Eu Mitgliedsstaat eine rechtens gültige FS gemacht wurde.

Ich hoffe ihr versteht worauf ich hinaus will.

Man kann doch gegen die Behörde rechtlich vorgehen oder nicht, wenn man von denen gesagt bekommt" Erst MPU, dann erst weiterfahrt mit EU FS" oder?
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charly

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12

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:44

Du stellst Dir das alles zu einfach vor.

Aber viel Spaß bei Deinem Projekt, bis das Dir die D-FEB eine nutzung untersagt, weil der FS nach dem 19.01.09 ausgestellt wurde, obwohl in D eine MPU-Auflage besteht.

Wie gesagt diese MPU kann mindestens 10 Jahre längstens 15 JAhre von dir gefordert werden.

LG
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stürmer77

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13

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:46

Sehe ich das nicht richtig, das in den Fall Urteil kappler oder wie der auch immer heisst der EuGh anders entschieden hat, das heisst, das die D Behörden das nicht mehr dürfen eigentlich nachträglich zum Eu FS eine MPU zu verlangen!??

Also wären diese Ausagen von Euro Pappe etc eigentlich auch sinnlos. Also quasi für alle die hier in D ne MPU machen müssten eigentlich sinnlos, in PL den EU FS zu machen. Ich mein ok, machen kann man ja aber in D dann nicht rum fahren, in einen EU land.

Quasi man darf mit einen EU FS nicht in einen EU land fahren. Wie lächerlich. Nur weil sich ein Land quer stellt?
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charly

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14

Donnerstag, 23. Juli 2009, 21:55

Seit dem Kapper-Urteil wurde die FEV aber immer wieder geändert und der laufenden EUGH-Rechtssprechung angepasst.

Die FEV ist das nationale FS-Recht basierend auf der EU-Richtlinie und der Urteile.

LG
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stürmer77

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15

Donnerstag, 23. Juli 2009, 22:07

Was dann heissen soll???

Soll heissen, wenn eine Behörde mir die Nutzen des Scheines in D untersagt und nur erst wieder erlaubt wenn ich eine MPU mache,
das ich dagegen nicht vorgehen kann oder was?

LG

Anhang:


Brandaktuell April - Juni 2009


<img src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/pdf_button.png" alt="PDF" align="middle" />




<img src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/printButton.png" alt="Print" align="middle" />




<img src="http://s230113040.online.de/templates/rhuk_solarflare_ii/images/emailButton.png" alt="E-mail" align="middle" />











Neuigkeiten bezüglich des ausländischen Führerscheines
Es wird zunächst auf Artikel 13 ( 1 und 2 ) der 3. EU Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 hingewiesen:

1. "... Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommissiondie Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt derUmsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen undden Klassen im Sinne des Artikels 4 fest ...“
2. "... Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommissiondie für die Anwendung von Artikel 11 Abs. 4,5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen ...“

3.
"... Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darfaufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogennoch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden... „
Dem
stehen Auffassungen deutscher Behörden entgegen, wonach die Regelung
über den Bestandsschutz von vor dem 19.01.2013 ausgestellten
Führerscheinen nur gelten soll, soweit nicht eine spezielle Regelung,
wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der3. EU-Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich
Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer
EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durch­brechung eines
uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der
Richtlinie geregelt ist.
Diese besondere Regelungin Art. 11 Abs. 4. der 3. EU-Führerscheinrichtlinie würde der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz aus Art. 13 Abs. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vorgehen.
Soweit die Konsultation der Kommission und Zustimmung nach Artikel 13 (1) der EU-Richtlinie nicht vorliegt, ist
ausgesprochen fraglich, ob eine nachträgliche europarechtliche
Legitimation der deutschen Führerscheinrichtlinie vom 19.01.2009 durch die zuständigen Organe der Europäischen Union erfolgt.Jedoch ist damit zu rech­nen, dass sich
der EuGH in nächster Zeit ein weiteres Mal mit der Problematik der
Anerkennung von vor dem 19.01.2009 ausgestellten ausländischen EU
Führerschei­nen befassen wird, nachdem sich deutsche Behörden einer
fragwürdigen Argumen­tation zu bedienen versuchen und damit
Gemeinschaftsrecht unterlaufen.
Geändert wurde§ 28 der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zur Anerken­nung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:
Mit der zum 19.01.2009 neu gefasstenFahrerlaubnisverordnung
soll § 28 Abs. 4 den deutschen Behörden die
Anerkennungsversagungskompetenz von Führerscheinen, die im EU Ausland
an Personen, denen in Deutschland der Führerschein entzogen oder
bestandskräftig versagt wurde, einräumen. Diese Regelung ist
umstritten, da sie formal und materiell rechtlich gegen geltende
Regelungen des Gemeinschafts­rechts verstößt.
Unter Hinweisauf die neu gefasste Fahrerlaubnisverordnung wird, gestützt auf
§
11 (4) der 3. EU Führerscheinrichtlinie, von einzelnen Behörden sogar
versucht, den Bestandsschutz der unter Einhaltung der
Mindestanforderungen des EU Ge­meinschaftsrechtsvor dem 19.1.2009 an den genannten Personenkreis ausge­stellte Führerscheine anzugreifen.
Das zentrale Problem des Streits mit den deutschen Behörden stellt weiterhin die Wohnsitzregelungim
Ausstellerland des Führerscheines dar. Besonderes Augen­merk wird für
den Erwerb eines ausländischen EU Führerscheines deshalb auch künftig
auf den ordentlichen Wohnsitz und den Nachweis des vorhandenen
Lebens­mittelpunktes des Führerscheininhaber im Ausstellerland zu legen
sein.
Es ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig,wenn
deutsche Behörden nach dem 19.01.2009 sich das Recht herausnehmen,
einer vor dem 19.01.2013 im EU Aus­land ausgestellten Fahrerlaubnis
durch ihre einseitigen Regelungen in der neu ge­fassten
Fahrerlaubnisverordnung die Anerkennung zu verweigern.
Selbst wenn in der Praxis nicht auszuschließen ist, dass Inhabern einer nach dem 19.01.2009 unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnis
Ermittlungsverfahren auf Grund der Unsi­cherheiten zur Anwendung des
Gemeinschaftsrechts wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland
drohen, dürfte der Ausgang nicht so klar sein, wie er von deutschen
Behörden dargestellt wird.
Betroffene sollten sich gegen Maßnahmen, insbesondere wenn Ermittlungsverfahren nach polizeilichen Kontrollen eingeleitet werden, unverzüglich zur Wehr setzen.
Wir
ein Führerscheininhaber durch die Polizei im Rahmen einer Kontrolle der
Fahr­zeugpapiere angehalten und wird die Benutzung seines ausländischen
Führerschei­nes beanstandet, sollte unmittelbar danach qualifizierten
Rechtsrat einholen. In der Regel leitet die Polizei von sich aus
Maßnahmen gegen den Führerscheininhaber ein. So könnte ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis drohen. Es ist allerdings auch
denkbar, dass lediglich eine Überprüfung bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde veranlasst wird. Ob sich eine Sache dann von selbst
erledigt, ist fraglich.
In jedem Fall wird dringend empfohlen, Rechtsrat unter Benennung der Vorgangs­nummer der Polizei einzuholen.
Meine Kanzlei befasst sich überregional mit der Problematik ausländischer Führer­scheine.

Auszug
RA Nobert Warnack
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stürmer77« (23. Juli 2009, 22:11)


Paule

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16

Donnerstag, 23. Juli 2009, 22:24

Es ist keine Versagung und vergleichbar mit einem Entzug, aber die Tat ist im VZR eingetragen und somit wird bei jeder Antragstellung auf einen FS zuerst der VZR-Auszug und danach das Urteil angefordert

Die Gesetze sehen ab diesem Wert unweigerlich eine MPU vor. Es kann auch sein, daß dadurch die Anlaufhemmung weg fällt. Aber 10 Jahre ist auf jeden Fall eine MPU fällig.

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LG


Das seine Tat im VZR eingetragen ist und er somit egal in welchem BL, keine Deutsche-FE ohne MPU bekommt ist mir schon klar!

Aber sag mir mal unter welcher Voraussetzung er den PL Schein aberkannt werden bekommt wenn es in entsprechender Verordnung auf folgendes ausgelegt wird:

Zitat

3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,


  • Entzogen wurde nichts, weil kein FS vorhanden


  • Versagt wurde nichts, weil Antrag zurückgezogen (Aussage vom TE)


  • Verzicht fällt auch weg, weil keine D-Fe vorhanden




und? :ka:

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Juli 2009, 22:31)


stürmer77

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17

Donnerstag, 23. Juli 2009, 22:31

Ja und? :sf44:

Würd ich auch gern wissen.

Ich meine, versteht mich nicht falsch, aber es geht sich auch für mich hierum, ob sich das lohnt eine PL FS zu machen oder Lieber 3 Mal bei der MPU mein Geld zu vergeuden -rr-

Ich mein, dank Rechtschutz, wenn für mich 60% an Erfolgsaussichten besteht, dagegen an zu gehen...dann probier ichs,...

Ebend, Versagt wurde bei mir nicht!
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18

Donnerstag, 23. Juli 2009, 23:00

Hört sich blöd an, ist aber so....



Probiers!
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

charly

Erleuchteter

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19

Donnerstag, 23. Juli 2009, 23:08

Entzogen wurde nichts, weil kein FS vorhanden

Versagt wurde nichts, weil Antrag zurückgezogen (Aussage vom TE)

Verzicht fällt auch weg, weil keine D-Fe vorhanden
Aber eine isolierte Sperre verhängt, die aus meiner Sicht einem Entzug gleich kommt.

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stürmer77

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20

Donnerstag, 23. Juli 2009, 23:11

Jaa, ich glaub auch das ich ohne Probieren geht über Studieren hier nicht weiter komme.

Ich denke aber, das ich diesen Forum weiterhin treu sein werde, weil a) ich MPU eine Megaschweinerei finde! (Besoffen fahren auch) und b) ich mein aufbauendes Wissen was ich an erfahrung mache euch natürlich nicht vorenthalten will.

Finde, nur weil man 1x im Leben einen Fehler gemacht hat, ihm das halbe Leben zu versauen nicht gerecht finde und die werten Politiker die Vollsturztrunken gefahren sind weiter hin brav ihr scheinchen behalten dürfen, tjoa, muss man ebend die richtige Lobby haben...

Ich werde diesen Weg mit dem FS in Polen gehen. Habe vor ihn Anfang des nä Jahres zu machen (in verbindung mit einen schönen Kurzurlaub :-)) )

Bis dato dann,

und vielen dank für eure Nerven,


Stürmer77 :gcool:
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